Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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1. Das informelle Verfahren
Artikel 258
(ex-Artikel 226 EGV)
Hat nach Auffassung der Kommission ein Mitgliedstaat gegen eine Verpflichtung aus den Verträgen verstoßen, so gibt sie eine mit Gründen versehene Stellungnahme hierzu ab; sie hat dem Staat zuvor Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
Kommt der Staat dieser Stellungnahme innerhalb der von der Kommission gesetzten Frist nicht nach, so kann die Kommission den Gerichtshof der Europäischen Union anrufen.
Ex-Artikel aus Vertrag von Nizza
ex-Artikel 226 EGV
1. Das informelle Verfahren
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Das informelle Verfahren dient zum einen der näheren Sachverhaltsaufklärung , und zum anderen wird bereits in diesem nicht offiziösen Stadium versucht, eine Regelung des Streitfalles herbeizuführen. Zu diesem Zweck werden von den KOM-Dienststellen bilaterale Kontakte mit den zuständigen Ministerien und Behörden der betreffenden MS aufgenommen, die es ermöglichen, die relevanten Streitfragen einzugrenzen, den Änderungsbedarf näher zu bestimmen oder selbst Lösungen zu vereinbaren. Letzteres geschieht häufig dann, wenn es sich um Billigkeitsentscheidungen im Einzelfall handelt, generelle Rechtsfragen hingegen durch den konkreten Beschwerdefall nicht aufgeworfe...