Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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IV. Verfahrensstadien
Artikel 258
(ex-Artikel 226 EGV)
Hat nach Auffassung der Kommission ein Mitgliedstaat gegen eine Verpflichtung aus den Verträgen verstoßen, so gibt sie eine mit Gründen versehene Stellungnahme hierzu ab; sie hat dem Staat zuvor Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
Kommt der Staat dieser Stellungnahme innerhalb der von der Kommission gesetzten Frist nicht nach, so kann die Kommission den Gerichtshof der Europäischen Union anrufen.
Ex-Artikel aus Vertrag von Nizza
ex-Artikel 226 EGV
IV. Verfahrensstadien
14
Das Vertragsverletzungsverfahren nach Art. 258 ist formell in ein Vorverfahren und ein gerichtliches Verfahren unterteilt. Dem vorgeschaltet ist ein informelles Verfahren, das sich in der Verwaltungspraxis herausgebildet hat.