Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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II. Wesentlicher Inhalt
Artikel 25
(ex-Artikel 12 EUV)
Die Union verfolgt ihre Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik, indem sie
die allgemeinen Leitlinien bestimmt,
Beschlüsse erlässt zur Festlegung
der von der Union durchzuführenden Aktionen,
der von der Union einzunehmenden Standpunkte,
der Einzelheiten der Durchführung der unter den Ziffern i und ii genannten Beschlüsse,
und
die systematische Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten bei der Führung ihrer Politik ausbaut.
Ex-Artikel aus Vertrag von Nizza
ex-Artikel 12 EUV
II. Wesentlicher Inhalt
2
Art. 25 gliedert die wesentlichen Handlungsinstrumente der GASP in drei Punkten, beginnend mit den Mitteln, über die der ER verfügt, wie folgt:
Bestimmung der allgemeinen Leitlinien für die GASP (Einzelheiten in Art. 26),
Beschlüsse zur Festlegung,
- durchzuführender Aktionen (Einzelheiten in Art. 28),
- einzunehmender Standpunkte (Einzelheiten in Art. 29),
-der Einzelheiten zur Durchführung vorstehender Beschlüsse,
Ausbau der systematischen Zusammenarbeit der MS bei der Führung ihrer Politik (Einzelheiten in Art. 32).
3
Art. 25 enthält keine abschließende Aufzählung der Instrumente oder Handlungsformen der GASP; zu nennen wären ferner z.B. Erklärungen, Presseer...