Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
III. Einleitung des Verfahrens
Artikel 258
(ex-Artikel 226 EGV)
Hat nach Auffassung der Kommission ein Mitgliedstaat gegen eine Verpflichtung aus den Verträgen verstoßen, so gibt sie eine mit Gründen versehene Stellungnahme hierzu ab; sie hat dem Staat zuvor Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
Kommt der Staat dieser Stellungnahme innerhalb der von der Kommission gesetzten Frist nicht nach, so kann die Kommission den Gerichtshof der Europäischen Union anrufen.
Ex-Artikel aus Vertrag von Nizza
ex-Artikel 226 EGV
III. Einleitung des Verfahrens
8
Die Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens kann entweder von Amts wegen erfolgen oder aber auf eine Beschwerde von Seiten eines einzelnen, eines Unternehmens, eines Verbandes oder einer Gewerkschaft zurückgehen.
1. Einleitung von Amts wegen
9
Von Amts wegen wird die KOM tätig, wenn sie im Rahmen ihrer allgemeinen Tätigkeiten auf eine mögliche Verletzung unionsrechtlicher Verpflichtungen durch einen MS aufmerksam wird, insbes. anlässlich der Bearbeitung schriftlicher oder mündlicher parlamentarischer Anfragen, von Petitionen, im Zuge von in den MS durchgeführten Untersuchungen, im Zusammenhang mit der Notifizierung innerstaatlicher Rechtsvorschrift...