Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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I. Funktion und Bedeutung
Artikel 258
(ex-Artikel 226 EGV)
Hat nach Auffassung der Kommission ein Mitgliedstaat gegen eine Verpflichtung aus den Verträgen verstoßen, so gibt sie eine mit Gründen versehene Stellungnahme hierzu ab; sie hat dem Staat zuvor Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
Kommt der Staat dieser Stellungnahme innerhalb der von der Kommission gesetzten Frist nicht nach, so kann die Kommission den Gerichtshof der Europäischen Union anrufen.
Ex-Artikel aus Vertrag von Nizza
ex-Artikel 226 EGV
I. Funktion und Bedeutung
1
Das Vertragsverletzungsverfahren ist das wichtigste Instrument der KOM, um der ihr nach Art. 17 Abs. 1 EUV zukommenden Aufgabe gerecht zu werden, für die einheitliche Beachtung und Durchsetzung des EU-Rechts Sorge zu tragen. Es eröffnet der KOM die Möglichkeit, gegen objektive Verletzungen des EU-Rechts durch die MS einzuschreiten und auf die Herstellung eines vertragskonformen Zustandes zu dringen (EuGH, C‑422/92, KOM/Deutschland, Slg. 1995, I‑1097, Rn. 16).
2
Die objektive Natur des Vertragsverletzungsverfahrens schließt es nicht aus, dass dieses Verfahren auch zur Verstärkung und zur Vervollständigung des unionsrechtlichen Individualrechtsschutzes zur Anwendun...