Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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Kommentar Art. 258 (Vertragsverletzungsverfahren)
Artikel 258
(ex-Artikel 226 EGV)
Hat nach Auffassung der Kommission ein Mitgliedstaat gegen eine Verpflichtung aus den Verträgen verstoßen, so gibt sie eine mit Gründen versehene Stellungnahme hierzu ab; sie hat dem Staat zuvor Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
Kommt der Staat dieser Stellungnahme innerhalb der von der Kommission gesetzten Frist nicht nach, so kann die Kommission den Gerichtshof der Europäischen Union anrufen.
Ex-Artikel aus Vertrag von Nizza
ex-Artikel 226 EGV
Kommentar Art. 258
Literatur: Breuer , Urteile mitgliedstaatlicher Gerichte als möglicher Gegenstand eines Vertragsverletzungsverfahrens gem. Art. 226 EG?, EuZW 2004, 199; Burgi , Vertragsverletzungsverfahren, in Rengeling/Middeke/Gellermann, Handbuch des Rechtsschutzes in der Europäischen Union, 2. Aufl. (2003), 54; Everling, Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union unter der Aufsicht von Kommission und Gerichtshof, FS Isensee, 2007, 773-791; Ortlepp, Das Vertragsverletzungsverfahren als Instrument der Sicherung der Legalität in der Europäischen Gemeinschaft, 1987; Wägenbaur, Wie effizient ist das Vertragsverletzungsverfahren?, EuZW 2006, 705; Wollenschläger, ...