Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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III. Anhörungs- und Mitwirkungsrechte
Artikel 252
(ex-Artikel 222 EGV)
Der Gerichtshof wird von acht Generalanwälten unterstützt. Auf Antrag des Gerichtshofs kann der Rat einstimmig die Zahl der Generalanwälte erhöhen.
Der Generalanwalt hat öffentlich in völliger Unparteilichkeit und Unabhängigkeit begründete Schlussanträge zu den Rechtssachen zu stellen, in denen nach der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union seine Mitwirkung erforderlich ist.
Ex-Artikel aus Vertrag von Nizza
ex-Artikel 222 EGV
III. Anhörungs- und Mitwirkungsrechte
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Daneben sieht die VerfO/EuGH eine Reihe weiterer Fälle vor, in denen die GA vor einer Entscheidung des EuGH gehört werden müssen (vgl. Art. 29 § 2: Änderung der Verfahrenssprache; Art. 38 § 7: Entscheidung über die Zulässigkeit der Klage; Art. 43: Verbindung oder Trennung von Rechtssachen; Art. 45 § 1: Beweisbeschluss; Art. 61: Urteilsberichtigung; Art. 74 § 1: Kostenfestsetzungsbeschluss; Art. 85 Abs. 3: Erlass einer einstweiligen Anordnung; Art. 93 § 3: Zulassung von Streithelfern; Art. 94 § 2: Erlass eines Versäumnisurteils; Art. 108 § 2: Gutachten des EuGH).
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Schließlich nehmen die GA als Teil der Institution „Gerichtshof der EU“ an den Generalve...