Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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Artikel 25
Artikel 25
(ex-Artikel 12 EUV)
Die Union verfolgt ihre Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik, indem sie
die allgemeinen Leitlinien bestimmt,
Beschlüsse erlässt zur Festlegung
der von der Union durchzuführenden Aktionen,
der von der Union einzunehmenden Standpunkte,
der Einzelheiten der Durchführung der unter den Ziffern i und ii genannten Beschlüsse,
und
die systematische Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten bei der Führung ihrer Politik ausbaut.
Ex-Artikel aus Vertrag von Nizza
ex-Artikel 12 EUV