Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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II. Schlussanträge
Artikel 252
(ex-Artikel 222 EGV)
Der Gerichtshof wird von acht Generalanwälten unterstützt. Auf Antrag des Gerichtshofs kann der Rat einstimmig die Zahl der Generalanwälte erhöhen.
Der Generalanwalt hat öffentlich in völliger Unparteilichkeit und Unabhängigkeit begründete Schlussanträge zu den Rechtssachen zu stellen, in denen nach der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union seine Mitwirkung erforderlich ist.
Ex-Artikel aus Vertrag von Nizza
ex-Artikel 222 EGV
II. Schlussanträge
4
Die Hauptaufgabe der GA besteht darin, in sog. Schlussanträgen (SA) dem EuGH einen – nicht bindenden – Entscheidungsvorschlag zu unterbreiten, der aus einem in völliger Unabhängigkeit und Unparteilichkeit erstellten Rechtsgutachten über die in dem jeweiligen Verfahren aufgeworfenen Rechtsfragen hervorgeht. Die SA sind keine an die Richter oder die Parteien gerichtete Stellungnahme, die von einer Behörde außerhalb des EuGH herrührte, sondern die individuelle, begründete und öffentlich dargelegte Auffassung eines Mitglieds des Gerichtshofs selbst (EuGH, C‑17/98, Emesa Sugar/Aruba, Slg. 2000, I‑675, Rn. 14). Der GA nimmt damit öffentlich und persönlich am Entstehen der Entscheidung des E...