Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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I. Stellung der GAe
Artikel 252
(ex-Artikel 222 EGV)
Der Gerichtshof wird von acht Generalanwälten unterstützt. Auf Antrag des Gerichtshofs kann der Rat einstimmig die Zahl der Generalanwälte erhöhen.
Der Generalanwalt hat öffentlich in völliger Unparteilichkeit und Unabhängigkeit begründete Schlussanträge zu den Rechtssachen zu stellen, in denen nach der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union seine Mitwirkung erforderlich ist.
Ex-Artikel aus Vertrag von Nizza
ex-Artikel 222 EGV
I. Stellung der Generalanwälte
1
Der EuGH wird gegenwärtig von 8 Generalanwälten (GA) in seiner Rechtsprechungstätigkeit unterstützt, wobei je ein GA von Deutschland, Frankreich, Großbritannien, Italien und Spanien gestellt wird und die anderen 3 GA im Rotationsverfahren von den übrigen 22 MS entsandt werden. Auf Antrag des EuGH kann der Rat mit Einstimmigkeit die Zahl der GA auf 11 erhöhen, wobei in diesem Fall Polen einen ständigen GA erhalten soll und die Rotation dann 5 anstelle von 3 GA betreffen wird (vgl. Erkl. Nr. 38 zur Schlussakte zum Vertrag von Lissabon). Die Institution des GA war bisher nur in Frankreich („commissaire du gouvernement“ beim Conseil d’Etat und den Tribunaux administratifs) un...