Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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Kommentar Art. 252 (Generalanwälte)
Artikel 252
(ex-Artikel 222 EGV)
Der Gerichtshof wird von acht Generalanwälten unterstützt. Auf Antrag des Gerichtshofs kann der Rat einstimmig die Zahl der Generalanwälte erhöhen.
Der Generalanwalt hat öffentlich in völliger Unparteilichkeit und Unabhängigkeit begründete Schlussanträge zu den Rechtssachen zu stellen, in denen nach der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union seine Mitwirkung erforderlich ist.
Ex-Artikel aus Vertrag von Nizza
ex-Artikel 222 EGV
Kommentar Art. 252
Literatur: Borgsmidt, Der Generalanwalt beim Europäischen Gerichtshof und einige vergleichbare Institutionen, EuR 1987, 162; Gaissert, Der Generalanwalt – eine unabdingbare Institution am Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften? Zum Divergieren von Votum und Urteil in der Rechtsfindung des EuGH, 1987; Lenz, Rechtsschutz im Binnenmarkt, EuZW 1993, 10 ff.; Pichler, Der Generalanwalt beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften, 1983; Toggenburg, Recht der Parteien auf Stellungnahme zu den Schlussanträgen des Generalanwalts?, ELR 2000, 57.