Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Kommentar Art. 251 (Organisation des EuGH)
Artikel 251
(ex-Artikel 221 EGV)
Der Gerichtshof tagt in Kammern oder als Große Kammer entsprechend den hierfür in der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union vorgesehenen Regeln.
Wenn die Satzung es vorsieht, kann der Gerichtshof auch als Plenum tagen.
Ex-Artikel aus Vertrag von Nizza
ex-Artikel 221 EGV
Kommentar Art. 251
Literatur: Wägenbaur, EuGH VerfO, Kommentar, 2008; s. auch die allg. Lit. zum Rechtsschutz bei Art. 19 EUV.
1
Der EuGH verfügt über folgende Spruchkörper (vgl. Art. 16 Satzung/EuGH; Art. 11a VerfO/EuGH):
Ein Plenum mit 27 Richtern. Der EuGH tagt zwingend als Plenum in den Fällen der Amtsenthebung des Bürgerbeauftragen (Art. 228 Abs. 2), eines Mitglieds der KOM (Art. 245 Abs. 2, Art. 247) oder des ERH (Art. 286 Abs. 7) sowie in allen anderen Fällen nur dann, wenn der EuGH der Auffassung ist, dass eine Rechtssache, mit der er befasst ist, von außergewöhnlicher Bedeutung ist (vgl. Art. 16 Abs. 5 der Satzung/EuGH); das Quorum für das Plenum beträgt 15 Richter.
Eine Große Kammer mit 13 Richtern (Art. 16 Abs. 2 Satzung/EuGH). Dabei handelt es sich um den Präsidenten des EuGH, die Präsidenten der Kammern mit 5 Richtern, den Beric...