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Lenz/Borchardt (Hrsg.)

Kommentar EU-Verträge

6. Aufl. 2013

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Kommentar EU-Verträge (6. Auflage)

II. Verfahren

Artikel 250

(ex-Artikel 219 EGV)

Die Beschlüsse der Kommission werden mit der Mehrheit ihrer Mitglieder gefasst.

Die Beschlussfähigkeit wird in ihrer Geschäftsordnung festgelegt.

Ex-Artikel aus Vertrag von Nizza

ex-Artikel 219 EGV

II. Verfahren

3

Die KOM fasst ihre Beschlüsse in gemeinsamer Sitzung. Sie wird durch den Präsidenten einberufen und tritt i.d.R. mindestens einmal wöchentlich (i.d.R. am Mittwoch) zusammen (Art. 5 GO der KOM). Die Sitzung der KOM ist nicht öffentlich, ihre Beratungen sind vertraulich (Art. 9 GO der KOM).

4

Die Beschlüsse werden grds. mündlich gefasst (Art. 4 a GO der KOM). Allerdings gibt es auch andere Beschlussfassungsverfahren , die ebenfalls zulässig sind. So kann ein KOM-Beschluss auch im schriftlichen Verfahren gefasst werden (Art. 4 b i.V.m. Art. 12 GO der KOM), sofern die unmittelbar beteiligten Generaldirektionen dem Vorschlag zustimmen und der Juristische Dienst ihn befürwortet. Der Vorschlag gilt als angenommen, wenn kein Mitglied der KOM bis zum Ablauf der für das schriftliche Verfahren gesetzten Frist einen Vorbehalt anmeldet oder aufrechterhalten hat. Die Frist beträgt i.d.R. fünf Arbeitstage; in dringenden Fällen kann sie aber durchaus ...

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