TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
Lenz/Borchardt (Hrsg.)

Kommentar EU-Verträge

6. Aufl. 2013

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
Kommentar EU-Verträge (6. Auflage)

I. Beschlussfassung

Artikel 250

(ex-Artikel 219 EGV)

Die Beschlüsse der Kommission werden mit der Mehrheit ihrer Mitglieder gefasst.

Die Beschlussfähigkeit wird in ihrer Geschäftsordnung festgelegt.

Ex-Artikel aus Vertrag von Nizza

ex-Artikel 219 EGV

I. Beschlussfassung

1

Art. 250 regelt die Modalitäten der Beschlussfassung durch die KOM. Unter Beschlüssen sind alle relevanten Willensäußerungen der KOM zu verstehen, die eine Festlegung und Entscheidung des Kollegiums erfordern, aber nicht notwendig rechtlich relevanter Art sein müssen (nicht zu verwechseln mit Beschlüssen nach Art. 288 Abs. 4).

2

Die Beschlüsse der KOM werden mit der Mehrheit der in Art. 17 EUV vorgesehenen Mitglieder (derzeit 14) auf Vorschlag eines oder mehrerer ihrer Mitglieder (Art. 250 Abs. 1, Art. 8 GO der KOM) gefasst. In der Praxis überwiegen allerdings Entscheidungen im Konsens. Von den 221 Beschlüssen, welche die „Prodi-KOM“ 2002 in mündlicher Verhandlung fasste, kamen 217 einvernehmlich zustande, nur viermal wurde förmlich abgestimmt (v. Sydow in GTE, Art. 219 EG Rn. 18 m.w.N.). Für die Beschlussfähigkeit ist die Anwesenheit der Mehrheit der im Vertrag vorgesehenen Zahl der Mitglieder erforderlich (Art. 250 Abs. 2...

Daten werden geladen...