Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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II. Gesamtbericht
Artikel 249
(ex-Artikel 218 Absatz 2 und ex-Artikel 212 EGV)
(1)
Die Kommission gibt sich eine Geschäftsordnung, um ihr ordnungsgemäßes Arbeiten und das ihrer Dienststellen zu gewährleisten. Sie sorgt für die Veröffentlichung dieser Geschäftsordnung.
(2)
Die Kommission veröffentlicht jährlich, und zwar spätestens einen Monat vor Beginn der Sitzungsperiode des Europäischen Parlaments, einen Gesamtbericht über die Tätigkeit der Union.
Ex-Artikel aus Vertrag von Nizza
ex-Artikel 212 EGV
Ex-Artikel aus Vertrag von Nizza
ex-Artikel 218 EGV
II. Gesamtbericht
2
Neben besonderen Berichten zu einzelnen Sachgebieten erstellt die KOM jährlich einen Gesamtbericht über die Tätigkeit der EU (Abs. 2). Das EP erörtert den jährlichen Gesamtbericht in öffentlicher Sitzung vor Beginn der Sitzungsperiode (Art. 229, 233). Der Bericht ist spätestens einen Monat vor Beginn der Sitzungsperiode des EP vorzulegen. Da das EP am zweiten Dienstag des Monats März eines jeden Jahres zusammentritt, ist also der zweite Dienstag im Monat Februar – im Schaltjahr Montag – der späteste Abgabetermin (vgl. Art. 229). Der jährliche Gesamtbericht informiert umfassend über die Tätigkeit der Union und kann als Rechen...