Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
I. Geschäftsordnung
Artikel 249
(ex-Artikel 218 Absatz 2 und ex-Artikel 212 EGV)
(1)
Die Kommission gibt sich eine Geschäftsordnung, um ihr ordnungsgemäßes Arbeiten und das ihrer Dienststellen zu gewährleisten. Sie sorgt für die Veröffentlichung dieser Geschäftsordnung.
(2)
Die Kommission veröffentlicht jährlich, und zwar spätestens einen Monat vor Beginn der Sitzungsperiode des Europäischen Parlaments, einen Gesamtbericht über die Tätigkeit der Union.
Ex-Artikel aus Vertrag von Nizza
ex-Artikel 212 EGV
Ex-Artikel aus Vertrag von Nizza
ex-Artikel 218 EGV
I. Geschäftsordnung
1
Die KOM hat sich auf Grundlage von Art. 249 eine GO gegeben, die am in Kraft getreten ist (ABl. 2010 L 55/60, zuletzt geändert in ABl. 2011, L 296/58) und die die bisherigen Regeln weitgehend ersetzt. Die GO ist ein veröffentlichungsbedürftiger (Abs. 1 S. 2), organinterner Rechtsakt und regelt außer der Tätigkeit der KOM im engeren Sinn, den Ablauf von Sitzungen des Kollegiums, Beschlussverfahren, Dienststellen, Vorbereitung und Durchführung der KOM-Beschlüsse, den Geschäftsgang zwischen ihren Dienststellen sowie allgemein die interne Organisation dieses EU-Organs. Eine Umgehung der Bestimmungen der GO kann u.U. zur Anfechtbarke...