Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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III. Organisationshoheit
Artikel 248
(ex-Artikel 217 Absatz 2 EGV)
Die Zuständigkeiten der Kommission werden unbeschadet des Artikels 18 Absatz 4 des Vertrags über die Europäische Union von ihrem Präsidenten nach Artikel 17 Absatz 6 des genannten Vertrags gegliedert und zwischen ihren Mitgliedern aufgeteilt. Der Präsident kann diese Zuständigkeitsverteilung im Laufe der Amtszeit ändern. Die Mitglieder der Kommission üben die ihnen vom Präsidenten übertragenen Aufgaben unter dessen Leitung aus.
Ex-Artikel aus Vertrag von Nizza
ex-Artikel 217 EGV
III. Organisationshoheit
3
Die innere Organisation der KOM sowie die Zuständigkeiten der einzelnen Kommissare werden nach Art. 17 Abs. 6 b EUV, Art. 248 S. 1 vom Präsidenten der KOM festgelegt, um die Kohärenz, die Effizienz und das Kollegialitätsprinzip im Rahmen ihrer Tätigkeit sicherzustellen. Für den Hohen Vertreter der EU für Außen- und Sicherheitspolitik gibt es in Art. 18 Abs. 4 EUV bereits entsprechende primärrechtliche Festlegungen, von denen der Präsident nicht abweichen kann.
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Der KOM stehen zur Vorbereitung und zur Durchführung ihrer Amtstätigkeit eine Reihe von Dienststellen zur Verfügung, die in Generaldirektionen (GD) und gleichgestell...