Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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II. Richtlinienkompetenz
Artikel 248
(ex-Artikel 217 Absatz 2 EGV)
Die Zuständigkeiten der Kommission werden unbeschadet des Artikels 18 Absatz 4 des Vertrags über die Europäische Union von ihrem Präsidenten nach Artikel 17 Absatz 6 des genannten Vertrags gegliedert und zwischen ihren Mitgliedern aufgeteilt. Der Präsident kann diese Zuständigkeitsverteilung im Laufe der Amtszeit ändern. Die Mitglieder der Kommission üben die ihnen vom Präsidenten übertragenen Aufgaben unter dessen Leitung aus.
Ex-Artikel aus Vertrag von Nizza
ex-Artikel 217 EGV
II. Richtlinienkompetenz
2
Die politische Führung der KOM wird durch den Präsidenten wahrgenommen (Art. 17 Abs. 6 a EUV, Art. 248 S. 3, Art. 3 GO der KOM). Der Präsident nimmt die Vertretung der KOM wahr (Art. 3 Abs. 3 GO der KOM). Die übrigen Mitglieder der KOM üben die ihnen vom Präsidenten übertragenen Aufgaben unter dessen Leitung aus. Die Richtlinienkompetenz des Präsidenten beschränkt sich dabei nicht nur auf bestimmte organisatorische Befugnisse sowie auf die großen politischen Linien, sondern umfasst durchaus auch Entscheidungen zu einzelnen Sachfragen sowie zu spezifischen Aufgaben bestimmter KOM-Mitglieder (Nemitz in Schwarze (Hrsg.), Art...