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Lenz/Borchardt (Hrsg.)

Kommentar EU-Verträge

6. Aufl. 2013

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Dokumentvorschau
Kommentar EU-Verträge (6. Auflage)

I. Allgemeines

Artikel 248

(ex-Artikel 217 Absatz 2 EGV)

Die Zuständigkeiten der Kommission werden unbeschadet des Artikels 18 Absatz 4 des Vertrags über die Europäische Union von ihrem Präsidenten nach Artikel 17 Absatz 6 des genannten Vertrags gegliedert und zwischen ihren Mitgliedern aufgeteilt. Der Präsident kann diese Zuständigkeitsverteilung im Laufe der Amtszeit ändern. Die Mitglieder der Kommission üben die ihnen vom Präsidenten übertragenen Aufgaben unter dessen Leitung aus.

Ex-Artikel aus Vertrag von Nizza

ex-Artikel 217 EGV

I. Allgemeines

1

Art. 248 betrifft die Richtlinienkompetenz und Organisationsgewalt des Präsidenten der KOM. Eine vergleichbare Regelung ist bereits durch den Vertrag von Nizza eingeführt worden und wertet die Stellung des Präsidenten erheblich auf. Der Präsident dürfte mit den eingeräumten Befugnissen auch rechtlich den Staats- und Regierungschefs der MS weitgehend gleichgestellt werden, wenngleich das Kollegialprinzip in Art. 250 maßgeblich die Entscheidungsgewalt der KOM als Ganzes charakterisiert.

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