Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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II. Verfahren
Artikel 247
(ex-Artikel 216 EGV)
Jedes Mitglied der Kommission, das die Voraussetzungen für die Ausübung seines Amtes nicht mehr erfüllt oder eine schwere Verfehlung begangen hat, kann auf Antrag des Rates, der mit einfacher Mehrheit beschließt, oder der Kommission durch den Gerichtshof seines Amtes enthoben werden.
Ex-Artikel aus Vertrag von Nizza
ex-Artikel 216 EGV
II. Verfahren
2
Für die Amtsenthebung eines KOM-Mitglieds ist der EuGH zuständig. Antragsberechtigt hinsichtlich der Einleitung eines Amtsenthebungsverfahrens sind nur die KOM und der Rat. Über die entsprechende Antragstellung wird mit Mehrheit (Art. 250) bzw. qualifizierter Mehrheit (Art. 17 Abs. 3 EUV) entschieden. Dementsprechend könnte sich ein Amtsenthebungsantrag der KOM etwa auch gegen den Präsidenten der KOM richten (vgl. insoweit Nemitz in Schwarze (Hrsg.), Art. 216 EG Rn. 1 m.w.N.). Bei einer entsprechenden Entscheidung der KOM dürfte der Kommissar, gegen den sich der Antrag richtet nicht von der Abstimmung ausgeschlossen sein, da der Vertrag dies nicht ausdrücklich vorsieht.
3
Die beiden antragsberechtigten Organe verfügen über einen politischen Ermessensspielraum hinsichtlich der Einleitung eines Amtsen...