Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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I. Gründe für die Amtsenthebung
Artikel 247
(ex-Artikel 216 EGV)
Jedes Mitglied der Kommission, das die Voraussetzungen für die Ausübung seines Amtes nicht mehr erfüllt oder eine schwere Verfehlung begangen hat, kann auf Antrag des Rates, der mit einfacher Mehrheit beschließt, oder der Kommission durch den Gerichtshof seines Amtes enthoben werden.
Ex-Artikel aus Vertrag von Nizza
ex-Artikel 216 EGV
I. Gründe für die Amtsenthebung
1
Art. 247 regelt das Verfahren und die Voraussetzungen der Amtsenthebung von einzelnen KOM-Mitgliedern (für die kollektive Amtsenthebung der KOM gilt Art. 234). Die Bestimmung unterscheidet zwei Gruppen von Amtsenthebungsgründen:
Fehlen von Voraussetzungen für die Amtsausübung, wie z.B. Verlust der Staatsangehörigkeit eines MS, Art. 17 EUV, oder eine schwere, nicht nur vorübergehende Krankheit, die die Amtsausübung unmöglich macht (vgl. Nemitz in Schwarze (Hrsg.), Art. 216 EG Rn. 1 m.w.N.).
Schwere Verfehlungen, wie z.B. schwerer Verstoß gegen die sich aus Art. 17 Abs. 3 EUV oder 245 ergebenden Verpflichtungen.