Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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Kommentar Art. 247 (Amtsenthebung)
Artikel 247
(ex-Artikel 216 EGV)
Jedes Mitglied der Kommission, das die Voraussetzungen für die Ausübung seines Amtes nicht mehr erfüllt oder eine schwere Verfehlung begangen hat, kann auf Antrag des Rates, der mit einfacher Mehrheit beschließt, oder der Kommission durch den Gerichtshof seines Amtes enthoben werden.
Ex-Artikel aus Vertrag von Nizza
ex-Artikel 216 EGV
Kommentar Art. 247