Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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II. Gleichbehandlung
Artikel 244
Gemäß Artikel 17 Absatz 5 des Vertrags über die Europäische Union werden die Kommissionsmitglieder in einem vom Europäischen Rat einstimmig festgelegten System der Rotation ausgewählt, das auf folgenden Grundsätzen beruht:
Die Mitgliedstaaten werden bei der Festlegung der Reihenfolge und der Dauer der Amtszeiten ihrer Staatsangehörigen in der Kommission vollkommen gleich behandelt; demzufolge kann die Gesamtzahl der Mandate, welche Staatsangehörige zweier beliebiger Mitgliedstaaten innehaben, niemals um mehr als eines voneinander abweichen.
Vorbehaltlich des Buchstabens a ist jede der aufeinander folgenden Kommissionen so zusammengesetzt, dass das demografische und geografische Spektrum der Gesamtheit der Mitgliedstaaten auf zufrieden stellende Weise zum Ausdruck kommt.
II. Gleichbehandlung
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Nach Art. 244 Buchstabe a müssen die Grundsätze so ausgestaltet werden, dass die MS bei der Festlegung der Reihenfolge und der Dauer der Amtszeiten ihrer Staatsangehörigen in der KOM vollkommen gleich behandelt werden. Da die KOM nur noch über eine Zahl von Mitgliedern verfügen soll, die zwei Drittel der Zahl der MS entspricht, können nicht alle MS in jeder KOM repräs...