Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
I. Allgemeines
Artikel 244
Gemäß Artikel 17 Absatz 5 des Vertrags über die Europäische Union werden die Kommissionsmitglieder in einem vom Europäischen Rat einstimmig festgelegten System der Rotation ausgewählt, das auf folgenden Grundsätzen beruht:
Die Mitgliedstaaten werden bei der Festlegung der Reihenfolge und der Dauer der Amtszeiten ihrer Staatsangehörigen in der Kommission vollkommen gleich behandelt; demzufolge kann die Gesamtzahl der Mandate, welche Staatsangehörige zweier beliebiger Mitgliedstaaten innehaben, niemals um mehr als eines voneinander abweichen.
Vorbehaltlich des Buchstabens a ist jede der aufeinander folgenden Kommissionen so zusammengesetzt, dass das demografische und geografische Spektrum der Gesamtheit der Mitgliedstaaten auf zufrieden stellende Weise zum Ausdruck kommt.
I. Allgemeines
1
Ab soll die KOM gem. Art. 17 Abs. 5 aus einer Anzahl von Mitgliedern bestehen, die zwei Dritteln der Zahl der MS entspricht. Das Verfahren zur Bestimmung der Zusammensetzung der KOM soll als Rotationssystem nach den Grundsätzen von Art. 244 Buchstabe a und b einstimmig vom ER festgelegt werden (Art. 17 Abs. 5 UAbs. 2 S. 2 EUV). Die Grundsätze umfassen Gleichbehandlung (...