Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Kommentar Art. 243 (Festsetzung der Vergütungen)
Artikel 243
(ex-Artikel 210 EGV)
Der Rat setzt die Gehälter, Vergütungen und Ruhegehälter für den Präsidenten des Europäischen Rates, den Präsidenten der Kommission, den Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, die Mitglieder der Kommission, die Präsidenten, die Mitglieder und die Kanzler des Gerichtshofs der Europäischen Union sowie den Generalsekretär des Rates fest. Er setzt ebenfalls alle als Entgelt gezahlten Vergütungen fest.
Ex-Artikel aus Vertrag von Nizza
ex-Artikel 210 EGV
Kommentar Art. 243
1
Art. 243 regelt die Festsetzung der Amtsbezüge der dort genannten Amtsinhaber mit qualifizierter Mehrheit gem. Art. 238 Abs. 2. Der Verpflichtung zur Festsetzung der Amtsbezüge ist der Rat nach dem In-Kraft-Treten des FusV durch die VOen Nr. 422/67/EWG und 5/57/Euratom v. (ABl. 1967, 1871, zuletzt geändert in ABl. 2005 L 33/1) nachgekommen.
2
Art. 243 S. 1 führt in abschließender Form den anspruchsberechtigten Personenkreis auf, nämlich den Präsidenten des ER, den Präsidenten der KOM, den Hohen Vertreter der EU für Außen- und Sicherheitspolitik, die Mitglieder der KOM, die Präsidenten, die Mitglieder und die Kanzler des EuGH sowie...