Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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Artikel 243
Artikel 243
(ex-Artikel 210 EGV)
Der Rat setzt die Gehälter, Vergütungen und Ruhegehälter für den Präsidenten des Europäischen Rates, den Präsidenten der Kommission, den Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, die Mitglieder der Kommission, die Präsidenten, die Mitglieder und die Kanzler des Gerichtshofs der Europäischen Union sowie den Generalsekretär des Rates fest. Er setzt ebenfalls alle als Entgelt gezahlten Vergütungen fest.
Ex-Artikel aus Vertrag von Nizza
ex-Artikel 210 EGV