Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
III. Verfahren und GO des Rates
Artikel 240
(ex-Artikel 207 EGV)
(1)
Ein Ausschuss, der sich aus den Ständigen Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten zusammensetzt, trägt die Verantwortung, die Arbeiten des Rates vorzubereiten und die ihm vom Rat übertragenen Aufträge auszuführen. Der Ausschuss kann in Fällen, die in der Geschäftsordnung des Rates vorgesehen sind, Verfahrensbeschlüsse fassen.
(2)
Der Rat wird von einem Generalsekretariat unterstützt, das einem vom Rat ernannten Generalsekretär untersteht.
Der Rat beschließt mit einfacher Mehrheit über die Organisation des Generalsekretariats.
(3)
Der Rat beschließt mit einfacher Mehrheit über Verfahrensfragen sowie über den Erlass seiner Geschäftsordnung.
Ex-Artikel aus Vertrag von Nizza
ex-Artikel 207 EGV
III. Verfahren und GO des Rates
7
Alle verfahrensleitenden Beschlüsse werden vom Rat mit einfacher Mehrheit verabschiedet, soweit die Verträge nichts anderes vorsehen. Entsprechendes gilt auch für die Verabschiedung der GO des Rates (Art. 240 Abs. 3).
8
Die VO des Rates 2009/937/EU v. zur Festlegung seiner GO (ABl. L 325/95) regelt u.a. die Einberufung des Rates, die Aufstellung der Tagesordnung, Sitzungsablauf und die Bekan...