Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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II. Generalsekretariat des Rates
Artikel 240
(ex-Artikel 207 EGV)
(1)
Ein Ausschuss, der sich aus den Ständigen Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten zusammensetzt, trägt die Verantwortung, die Arbeiten des Rates vorzubereiten und die ihm vom Rat übertragenen Aufträge auszuführen. Der Ausschuss kann in Fällen, die in der Geschäftsordnung des Rates vorgesehen sind, Verfahrensbeschlüsse fassen.
(2)
Der Rat wird von einem Generalsekretariat unterstützt, das einem vom Rat ernannten Generalsekretär untersteht.
Der Rat beschließt mit einfacher Mehrheit über die Organisation des Generalsekretariats.
(3)
Der Rat beschließt mit einfacher Mehrheit über Verfahrensfragen sowie über den Erlass seiner Geschäftsordnung.
Ex-Artikel aus Vertrag von Nizza
ex-Artikel 207 EGV
II. Generalsekretariat des Rates
5
Das Generalsekretariat unterstützt den Rat (Art. 23 GO des Rates) im verwaltungsmäßigen Sinne (Vorbereitung der Sitzungen, Dolmetscherdienste, Protokollführung, Rechtsberatung des Rates, Aufstellung und Verwaltung des Ratshaushalts etc.). An seiner Spitze steht der vom Rat mit qualifizierter Mehrheit zu benennende Generalsekretär sowie der stellvertretende Generalsekretär (Art. 23 Abs. 1 GO des ...