Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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I. Ausschuss der Ständigen Vertreter (AstV)
Artikel 240
(ex-Artikel 207 EGV)
(1)
Ein Ausschuss, der sich aus den Ständigen Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten zusammensetzt, trägt die Verantwortung, die Arbeiten des Rates vorzubereiten und die ihm vom Rat übertragenen Aufträge auszuführen. Der Ausschuss kann in Fällen, die in der Geschäftsordnung des Rates vorgesehen sind, Verfahrensbeschlüsse fassen.
(2)
Der Rat wird von einem Generalsekretariat unterstützt, das einem vom Rat ernannten Generalsekretär untersteht.
Der Rat beschließt mit einfacher Mehrheit über die Organisation des Generalsekretariats.
(3)
Der Rat beschließt mit einfacher Mehrheit über Verfahrensfragen sowie über den Erlass seiner Geschäftsordnung.
Ex-Artikel aus Vertrag von Nizza
ex-Artikel 207 EGV
I. Ausschuss der Ständigen Vertreter (AstV)
1
Der AStV (oft abgekürzt COREPER = Comité des représentants permanents) ist ein Vorbereitungsgremium für die Arbeiten des Rates . Er setzt sich zusammen aus den Leitern der Vertretungen der Regierungen der MS. Diese stehen im Rang von Botschaftern. Über ihre Entsendung und Mandatsdauer entscheidet allein der entsendende MS. Der einzelne ständige Vertreter ist gegenüber der mitgli...