Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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Kommentar Art. 239 (Stimmrechtsübertragung)
Artikel 239
(ex-Artikel 206 EGV)
Jedes Mitglied kann sich das Stimmrecht höchstens eines anderen Mitglieds übertragen lassen.
Ex-Artikel aus Vertrag von Nizza
ex-Artikel 206 EGV
Kommentar Art. 239
1
Art. 239 dient der Sicherung der Beschlussfassung des Rates, wenn einzelne Mitglieder an der Teilnahme verhindert sind. Nach dieser Bestimmung kann jedem Mitglied nur höchstens eine Stimme übertragen werden (vgl. auch Art. 11 Abs. 3 GO des Rates). Damit wird die weitergehende Stimmhäufung bei einem Ratsmitglied ausgeschlossen. Die Übertragung des Stimmrechts ist nicht an bestimmte Formen gebunden (Hix in Schwarze, Art. 206 EG Rn. 2 u. 3).
2
Streitig ist, ob das Ratsmitglied, dem eine Stimme übertragen worden ist, insoweit den Weisungen der fremden Regierung unterliegt (vgl. dazu Kotzur in Geiger, Art. 239, Rn. 1 m.w.N.). In der Sache wird man diese Frage jedenfalls insoweit bejahen müssen, als nach Sinn und Zweck eine Übertragung des Stimmrechts nur in Betracht kommt, wenn die Übertragung des Stimmrechts von einer bestimmten Ausübung des Stimmrechts abhängig gemacht werden kann. Freilich ist diese Problematik in der Praxis nach hiesiger Kenntnis noch ni...