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Lenz/Borchardt (Hrsg.)

Kommentar EU-Verträge

6. Aufl. 2013

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Kommentar EU-Verträge (6. Auflage)

Kommentar Art. 237 (Einberufung des Rates)

Artikel 237

(ex-Artikel 204 EGV)

Der Rat wird von seinem Präsidenten aus eigenem Entschluss oder auf Antrag eines seiner Mitglieder oder der Kommission einberufen.

Ex-Artikel aus Vertrag von Nizza

ex-Artikel 204 EGV

Kommentar Art. 237

1

Der Präsident entscheidet über die Einberufung des Rates nach eigenem Ermessen . Bei entsprechender Antragstellung eines der Ratsmitglieder oder der KOM besteht eine Pflicht zur Einberufung (vgl. auch Art. 1 Abs. 1 GO des Rates). In der Praxis hat sich in einigen Bereichen eine gewisse Regelmäßigkeit hinsichtlich der Anzahl der Abhaltung der Fachministerräte herausgebildet; bspw. findet der Umweltministerrat zweimal in einem Halbjahr statt.

2

Im Grundsatz tagt der Rat an seinem Sitz in Brüssel. In den Monaten April, Juni und Oktober hält der Rat allerdings seine Sitzungen in Luxemburg ab (Protokoll Nr. 6 über die Festlegung der Sitze der Organe und bestimmter Einrichtungen, sonstiger Stellen und Dienststellen der EU sowie Art. 1 Abs. 3 GO des Rates).

3

Der Präsident teilt 7 Monate vor Beginn seiner Amtszeit die Daten mit, die er für die Tagungen des Rates während seiner Amtszeit vorsieht und stellt die vorläufige Tages...

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