Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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Artikel 237
Artikel 237
(ex-Artikel 204 EGV)
Der Rat wird von seinem Präsidenten aus eigenem Entschluss oder auf Antrag eines seiner Mitglieder oder der Kommission einberufen.
Ex-Artikel aus Vertrag von Nizza
ex-Artikel 204 EGV