Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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Kommentar Art. 236 (Beschlüsse mit qualifizierter Mehrheit)
Artikel 236
Der Europäische Rat erlässt mit qualifizierter Mehrheit
einen Beschluss zur Festlegung der Zusammensetzungen des Rates, mit Ausnahme des Rates „Allgemeine Angelegenheiten“ und des Rates „Auswärtige Angelegenheiten“ nach Artikel 16 Absatz 6 des Vertrags über die Europäische Union;
einen Beschluss nach Artikel 16 Absatz 9 des Vertrags über die Europäische Union zur Festlegung des Vorsitzes im Rat in allen seinen Zusammensetzungen mit Ausnahme des Rates „Auswärtige Angelegenheiten“.
Kommentar Art. 236
1
Die Vorschrift regelt zwei Fälle von ER-Beschlüssen mit qualifizierter Mehrheit:
Festlegung der nicht in Art. 16 Abs. 6 UAbs. 2 und 3 EUV genannten Zusammensetzungen des Rates, d.h. alle Räte außer dem Rat „Allgemeine Angelegenheiten“ und dem Rat „Auswärtige Angelegenheiten“;
Festlegung des Vorsitzes im Rat in allen Zusammensetzungen mit Ausnahme des Rates „Auswärtige Angelegenheiten“: letzterer tagt unter Vorsitz des Hohen Vertreters, in Bezug auf alle übrigen Zusammensetzungen gilt das Prinzip der halbjährlichen Rotation des Vorsitzes. Eine weitere Ausnahme vom Rotationsprinzip gilt seit 2005 für die Eurogruppe der Finanz...