Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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III. Zugang der Öffentlichkeit
Artikel 232
(ex-Artikel 199 EGV)
Das Europäische Parlament gibt sich seine Geschäftsordnung; hierzu sind die Stimmen der Mehrheit seiner Mitglieder erforderlich.
Die Verhandlungsniederschriften des Europäischen Parlaments werden nach Maßgabe der Verträge und seiner Geschäftsordnung veröffentlicht.
Ex-Artikel aus Vertrag von Nizza
ex-Artikel 199 EGV
III. Zugang der Öffentlichkeit
8
Die Sitzungen des EP sind öffentlich (Art. 15 Abs. 2 AEUV; Art. 103 GO EP). Sie werden audiovisuell aufgezeichnet und über das Internet verfügbar gemacht (Art. 182 GO EP) (http://www.europarl.europa.eu/eplive/public/default_de.htm.). Die Beratungen des EP werden regelmäßig im ABl. Teil C veröffentlicht. Der Zugang der Öffentlichkeit zu den Dokumenten des EP ist in VO (EG) 1049/2001 geregelt (ABl. 2001 L 145/43; auch abgedruckt als Anl. XV zu GO EP). Rechtsgrundlage hierfür ist Art. 15 Abs. 3 AEUV.