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Lenz/Borchardt (Hrsg.)

Kommentar EU-Verträge

6. Aufl. 2013

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Kommentar EU-Verträge (6. Auflage)

II. Norminhalt

Artikel 232

(ex-Artikel 199 EGV)

Das Europäische Parlament gibt sich seine Geschäftsordnung; hierzu sind die Stimmen der Mehrheit seiner Mitglieder erforderlich.

Die Verhandlungsniederschriften des Europäischen Parlaments werden nach Maßgabe der Verträge und seiner Geschäftsordnung veröffentlicht.

Ex-Artikel aus Vertrag von Nizza

ex-Artikel 199 EGV

II. Norminhalt

2

Die GO bedarf der Zustimmung der Mehrheit der gesetzlichen Mitgliederzahl des EP, und nicht etwa nur der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, die im Regelfall genügt (s. Erl. zu Art. 231 Rn. 3). Die GO ist, anders als die VerfO des EuGH (Art. 254), nicht der Genehmigung des Rates unterworfen, d.h., das EP ist hinsichtlich der Regelung seiner Verfahren nicht auf die Mitwirkung anderer Organe angewiesen, was seiner hervorgehobenen Stellung als einem eigenständigen Organ der EU entspricht.

3

Das Selbstorganisationsrecht hat wiederholte Anpassungen der GO erleichtert. Seit der 16. Aufl. vom September 2005, der letzten konsolidierten Fassung (ABl. 2005 L 44) wurden mehrere, punktuelle Änderungen vorgenommen. Mit dem Vertrag von Lissabon bestand erneut Änderungsbedarf. Das EP hat die notwendigen Anpassungen durch Beschluss v. (ABl. 2010 C 285 E/86) und v. ABl. 2011 C 236

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