Lenz/Borchardt (Hrsg.)

Kommentar EU-Verträge

6. Aufl. 2013

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Kommentar EU-Verträge (6. Auflage)

I. Normzweck

Artikel 232

(ex-Artikel 199 EGV)

Das Europäische Parlament gibt sich seine Geschäftsordnung; hierzu sind die Stimmen der Mehrheit seiner Mitglieder erforderlich.

Die Verhandlungsniederschriften des Europäischen Parlaments werden nach Maßgabe der Verträge und seiner Geschäftsordnung veröffentlicht.

Ex-Artikel aus Vertrag von Nizza

ex-Artikel 199 EGV

I. Normzweck

1

Die Vorschrift enthält die Ermächtigung an das EP, im Wege der Selbstorganisation seine Verfahren zu regeln. Diesem Recht entspricht die Verpflichtung, seine Verhandlungen der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Der AEUV selbst enthält nur einige wenige Bestimmungen über die interne Organisation des EP (vgl. Art. 229–232). Im Übrigen ist die Regelung der Geschäfte dem Organisationsrecht des EP vorbehalten.

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