Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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Kommentar Art. 232 (Geschäftsordnung, Verhandlungsniederschriften)
Artikel 232
(ex-Artikel 199 EGV)
Das Europäische Parlament gibt sich seine Geschäftsordnung; hierzu sind die Stimmen der Mehrheit seiner Mitglieder erforderlich.
Die Verhandlungsniederschriften des Europäischen Parlaments werden nach Maßgabe der Verträge und seiner Geschäftsordnung veröffentlicht.
Ex-Artikel aus Vertrag von Nizza
ex-Artikel 199 EGV
Kommentar Art. 232
Literatur: Eickhoff, Das Funktionsrecht des EP, 2008; Thym, Europaabgeordnete gegen EP, EuR 2000, 990; Trautwein, Zur Zulässigkeit von Abgeordnetenklagen gegen Beschlüsse des EP (OLAF), JA 2002, 758.