Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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III. Abstimmungsverfahren
Artikel 231
(ex-Artikel 198 EGV)
Soweit die Verträge nicht etwas anderes bestimmen, beschließt das Europäische Parlament mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Die Geschäftsordnung legt die Beschlussfähigkeit fest.
Ex-Artikel aus Vertrag von Nizza
ex-Artikel 198 EGV
III. Abstimmungsverfahren
5
Die GO des EP (Art. 158–171) regelt die Reihenfolge der Abstimmung, die Frage der getrennten Abstimmung über einzelne Textteile bzw. der Abstimmung über den gesamten Text, die formlose, namentliche und geheime Abstimmung, die jeweils auch elektronisch durchgeführt werden kann, sowie das Verfahren für Stimmerklärungen und den Ausschluss der Vertretungsmöglichkeit bei der Stimmabgabe.