Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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II. Norminhalt
Artikel 231
(ex-Artikel 198 EGV)
Soweit die Verträge nicht etwas anderes bestimmen, beschließt das Europäische Parlament mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Die Geschäftsordnung legt die Beschlussfähigkeit fest.
Ex-Artikel aus Vertrag von Nizza
ex-Artikel 198 EGV
II. Norminhalt
1. Einfache Mehrheit
2
Für den Regelfall besagt Art. 231 Abs. 1, dass für das Zustandekommen von Beschlüssen die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich ist, aber auch ausreicht. Auf die Zahl der tatsächlich anwesenden Abgeordneten kommt es nicht an, jedenfalls solange nicht, als noch ein Drittel der dem EP angehörenden Parlamentarier im Plenarsaal anwesend ist. Sollten es weniger sein, so steht auch dies dem Zustandekommen von Parlamentsbeschlüssen nicht entgegen, es sei denn, dass der EP-Präsident die Beschlussunfähigkeit feststellt, sei es auf Antrag von mindestens 40 Abgeordneten, sei es von sich aus, wenn weniger als 40 Abgeordnete im Saal sind (Art. 155 GO EP). Auf die gesetzliche Mitgliederzahl kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. An anderer Stelle fordert der AEUV allerdings, dass das EP „mit der absoluten Mehrheit seiner Mitglieder“ zu entscheiden hat. Dies ist aber die Aus...