Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
I. Normzweck
Artikel 231
(ex-Artikel 198 EGV)
Soweit die Verträge nicht etwas anderes bestimmen, beschließt das Europäische Parlament mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Die Geschäftsordnung legt die Beschlussfähigkeit fest.
Ex-Artikel aus Vertrag von Nizza
ex-Artikel 198 EGV
I. Normzweck
1
Wie jedes Parlament, fasst auch das EP seine Beschlüsse mit Mehrheit . Diese Grundregel ist in Satz 1 i.S.d. Mehrheit der abgegebenen Stimmen festgehalten. Dies bedeutet einfache Mehrheit. Hiervon abweichende, strengere Mehrheitsanforderungen finden sich an anderer Stelle des AEUV, namentlich das Erfordernis der absoluten Mehrheit der Mitglieder des EP. Die Beschlussfähigkeit des EP wird nicht im AEUV selbst geregelt, insoweit verweist der AEUV (Art. 231 S. 2) auf die GO des EP. Dort befinden sich die Regeln über die Beschlussfähigkeit und die Abstimmungen in Art. 155–171.