Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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Artikel 231
Artikel 231
(ex-Artikel 198 EGV)
Soweit die Verträge nicht etwas anderes bestimmen, beschließt das Europäische Parlament mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Die Geschäftsordnung legt die Beschlussfähigkeit fest.
Ex-Artikel aus Vertrag von Nizza
ex-Artikel 198 EGV