Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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II. Norminhalt
Artikel 230
(ex-Artikel 197 Absätze 2, 3 und 4 EGV)
Die Kommission kann an allen Sitzungen des Europäischen Parlaments teilnehmen und wird auf ihren Antrag gehört.
Die Kommission antwortet mündlich oder schriftlich auf die ihr vom Europäischen Parlament oder von dessen Mitgliedern gestellten Fragen.
Der Europäische Rat und der Rat werden vom Europäischen Parlament nach Maßgabe der Geschäftsordnung des Europäischen Rates und der Geschäftsordnung des Rates gehört.
Ex-Artikel aus Vertrag von Nizza
ex-Artikel 197 EGV
II. Norminhalt
1. Rechtsstellung der KOM zum EP
2
Die KOM hat nach Art. 230 S. 1 ein Teilnahmerecht an allen Sitzungen des EP und ist berechtigt, jederzeit auf ihren Antrag das Wort zu ergreifen. Der Vertrag von Lissabon enthält zwar anders als ex-Art.197 EG das Wort „jederzeit“ nicht mehr und ist dadurch realistischer formuliert. In der Sache ändert sich hierdurch nichts. Wenn die KOM es beantragt, muss ihr das Wort erteilt werden. Sie ist andererseits auch verpflichtet, allfällige Fragen des EP zu beantworten. In der Rahmenvereinbarung über die Beziehungen EP/KOM hat sich die KOM generell zur Anwesenheit im EP verpflichtet (GO EP Anl. XIV Ziff. 45).
2. Rechtsstellu...