Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
I. Normzweck
Artikel 230
(ex-Artikel 197 Absätze 2, 3 und 4 EGV)
Die Kommission kann an allen Sitzungen des Europäischen Parlaments teilnehmen und wird auf ihren Antrag gehört.
Die Kommission antwortet mündlich oder schriftlich auf die ihr vom Europäischen Parlament oder von dessen Mitgliedern gestellten Fragen.
Der Europäische Rat und der Rat werden vom Europäischen Parlament nach Maßgabe der Geschäftsordnung des Europäischen Rates und der Geschäftsordnung des Rates gehört.
Ex-Artikel aus Vertrag von Nizza
ex-Artikel 197 EGV
I. Normzweck
1
Die Vorschrift regelt die Rechtsstellung von KOM, ER und Rat gegenüber dem EP. Der ER wurde in seiner nunmehr vertraglichen Eigenschaft als Organ der EU (Art. 13 EUV) durch den Vertrag von Lissabon in die Pflicht gegenüber dem EP genommen. Die Anhörung des Hohen Vertreters für die GASP ist gesondert in Art. 36 EUV geregelt, soweit er nicht schon von Art. 230 in der Eigenschaft als Vizepräsident der KOM erfasst ist. Die Vorschrift regelt auch das Fragerecht des EP und seiner Mitglieder.