Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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II. Norminhalt
Artikel 229
(ex-Artikel 196 EGV)
Das Europäische Parlament hält jährlich eine Sitzungsperiode ab. Es tritt, ohne dass es einer Einberufung bedarf, am zweiten Dienstag des Monats März zusammen.
Das Europäische Parlament kann auf Antrag der Mehrheit seiner Mitglieder sowie auf Antrag des Rates oder der Kommission zu einer außerordentlichen Sitzungsperiode zusammentreten.
Ex-Artikel aus Vertrag von Nizza
ex-Artikel 196 EGV
II. Norminhalt
1. Sitz und Tagungsort
2
Nach Art. 341 werden die Sitze der EU-Organe einvernehmlich von den MS festgelegt. Der ER in Edinburgh hatte 1992 Straßburg als Sitz des EP festgelegt und ein über 30 Jahre andauerndes Provisorium beseitigt. Die Praxis hatte sich dahin entwickelt, dass Plenartagungen in Straßburg und Brüssel abgehalten wurden und in Brüssel die Fraktions- und Ausschusssitzungen in den sitzungsfreien Wochen stattfinden, während das Generalsekretariat des EP in Luxemburg untergebracht ist. Die Sitzentscheidung auf dem ER in Edinburgh hat diesen Zustand nicht beendet, hat aber als Haltung des Rates festgelegt, dass 12 Plenartagungen im Jahr in Straßburg stattzufinden haben. Indessen bestanden im EP nach wie vor starke Tendenzen, Brüssel ve...ABl. 2011 C 226/12