Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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I. Normzweck
Artikel 229
(ex-Artikel 196 EGV)
Das Europäische Parlament hält jährlich eine Sitzungsperiode ab. Es tritt, ohne dass es einer Einberufung bedarf, am zweiten Dienstag des Monats März zusammen.
Das Europäische Parlament kann auf Antrag der Mehrheit seiner Mitglieder sowie auf Antrag des Rates oder der Kommission zu einer außerordentlichen Sitzungsperiode zusammentreten.
Ex-Artikel aus Vertrag von Nizza
ex-Artikel 196 EGV
I. Normzweck
1
Die Vorschrift regelt den zeitlichen Rhythmus des Zusammentretens des EP. Der Sitz des EP ist außerhalb des AEUV geregelt.