Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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II. Norminhalt
Artikel 227
(ex-Artikel 194 EGV)
Jeder Bürger der Union sowie jede natürliche oder juristische Person mit Wohnort oder satzungsmäßigem Sitz in einem Mitgliedstaat kann allein oder zusammen mit anderen Bürgern oder Personen in Angelegenheiten, die in die Tätigkeitsbereiche der Union fallen und die ihn oder sie unmittelbar betreffen, eine Petition an das Europäische Parlament richten.
Ex-Artikel aus Vertrag von Nizza
ex-Artikel 194 EGV
II. Norminhalt
1. Rechtsträger
5
Das Petitionsrecht ist als subjektiv öffentliches Recht ausgestaltet und den Regeln über das Petitionsrecht im nationalen Recht der MS nachgebildet, wenn auch nicht deckungsgleich (vgl. Art. 17 GG). Rechtsträger sind zunächst alle Unionsbürger , dann aber auch alle sonstigen natürlichen oder juristischen Personen mit Wohnort oder Sitz in der EU. Das Petitionsrecht ist daher anders als die Unionsbürgerschaft generell nicht ausschließlich an den Besitz der Staatsangehörigkeit eines MS geknüpft. Ein weiterer möglicher Anknüpfungspunkt ist die Niederlassung im Geltungsbereich des AEUV, ohne dass der Petent die Staatsbürgerschaft eines MS besitzen müsste. Sonstige rechtliche Voraussetzungen bestehen hinsichtlich de...