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Lenz/Borchardt (Hrsg.)

Kommentar EU-Verträge

6. Aufl. 2013

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Dokumentvorschau
Kommentar EU-Verträge (6. Auflage)

I. Normzweck

Artikel 227

(ex-Artikel 194 EGV)

Jeder Bürger der Union sowie jede natürliche oder juristische Person mit Wohnort oder satzungsmäßigem Sitz in einem Mitgliedstaat kann allein oder zusammen mit anderen Bürgern oder Personen in Angelegenheiten, die in die Tätigkeitsbereiche der Union fallen und die ihn oder sie unmittelbar betreffen, eine Petition an das Europäische Parlament richten.

Ex-Artikel aus Vertrag von Nizza

ex-Artikel 194 EGV

I. Normzweck

1

Das Petitionsrecht ist in mehrfacher Weise im AEUV verankert, und zwar im Rahmen der Unionsbürgerschaft (Art. 20 Abs. 2 c, Art. 24 Abs. 2) und im Rahmen der Bestimmungen über das EP (Art. 227; vgl. auch Art. 201–203 GO EP). Es ist auch in die GRCh der EU aufgenommen worden (Art. 44 GRCh).

2

Dadurch ist das Petitionsrecht sowohl parlamentarisch als auch individualrechtlich garantiert. Dem Bürger wird außerhalb der formalisierten Gerichtsverfahren ein Weg eröffnet, seine persönlichen Anliegen und Nöte, seine Bitten und Beschwerden vorzubringen.

3

Die Petition bietet sich vor allem an, wenn der Rechtsweg nicht weiterführt, Fristen versäumt wurden und Abhilfe z.B. im Wege der Rechtsänderung geschaffen werden könnte. Insoweit besteht auch ein...

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