Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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III. Regelung der Einzelheiten
Artikel 226
(ex-Artikel 193 EGV)
Das Europäische Parlament kann bei der Erfüllung seiner Aufgaben auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder die Einsetzung eines nichtständigen Untersuchungsausschusses beschließen, der unbeschadet der Befugnisse, die anderen Organen oder Einrichtungen durch die Verträge übertragen sind, behauptete Verstöße gegen das Unionsrecht oder Missstände bei der Anwendung desselben prüft; dies gilt nicht, wenn ein Gericht mit den behaupteten Sachverhalten befasst ist, solange das Gerichtsverfahren nicht abgeschlossen ist.
Mit der Vorlage seines Berichts hört der nichtständige Untersuchungsausschuss auf zu bestehen.
Die Einzelheiten der Ausübung des Untersuchungsrechts werden vom Europäischen Parlament festgelegt, das aus eigener Initiative gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren durch Verordnungen nach Zustimmung des Rates und der Kommission beschließt.
Ex-Artikel aus Vertrag von Nizza
ex-Artikel 193 EGV
III. Regelung der Einzelheiten
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Das Verfahren und die Einzelheiten über die Ausübung des Untersuchungsrechts wurden gem. ex-Art. 193 Abs. 3 EG (jetzt Art. 226 Abs. 3) in einer interinstitutionellen Vereinbarung von EP, Rat und ...ABl. 1995 L 113/1