Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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I. Normzweck
Artikel 226
(ex-Artikel 193 EGV)
Das Europäische Parlament kann bei der Erfüllung seiner Aufgaben auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder die Einsetzung eines nichtständigen Untersuchungsausschusses beschließen, der unbeschadet der Befugnisse, die anderen Organen oder Einrichtungen durch die Verträge übertragen sind, behauptete Verstöße gegen das Unionsrecht oder Missstände bei der Anwendung desselben prüft; dies gilt nicht, wenn ein Gericht mit den behaupteten Sachverhalten befasst ist, solange das Gerichtsverfahren nicht abgeschlossen ist.
Mit der Vorlage seines Berichts hört der nichtständige Untersuchungsausschuss auf zu bestehen.
Die Einzelheiten der Ausübung des Untersuchungsrechts werden vom Europäischen Parlament festgelegt, das aus eigener Initiative gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren durch Verordnungen nach Zustimmung des Rates und der Kommission beschließt.
Ex-Artikel aus Vertrag von Nizza
ex-Artikel 193 EGV
I. Normzweck
1
Mit dem Vertrag von Maastricht wurde das Recht des EP, nichtständige Untersuchungsausschüsse einzusetzen, auf eine vertragliche Grundlage gestellt. Rechtsgrundlage waren ex-Art. 193 EG (jetzt Art. 226) und die aufgrund von ex-Art. ...