Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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II. Norminhalt
Artikel 225
(ex-Artikel 192 Absatz 2 EGV)
Das Europäische Parlament kann mit der Mehrheit seiner Mitglieder die Kommission auffordern, geeignete Vorschläge zu Fragen zu unterbreiten, die nach seiner Auffassung die Ausarbeitung eines Unionsakts zur Durchführung der Verträge erfordern. Legt die Kommission keinen Vorschlag vor, so teilt sie dem Europäischen Parlament die Gründe dafür mit.
Ex-Artikel aus Vertrag von Nizza
ex-Artikel 192 EGV
II. Norminhalt
1. Initiativrecht
2
Mit der Mehrheit seiner Mitglieder, d.h. mit mindestens 369 Stimmen, kann das EP nach Art. 225 die KOM zur Vorlage eines Rechtssetzungsvorschlags auffordern. Das EP hat danach ein, wenn auch unvollkommenes Initiativrecht. Es kann jedoch anders als z.B. der BT (Art. 76 GG) nicht selbst Entwürfe für eine EU-Regelung einbringen. Die durch den Vertrag von Maastricht gekommene Vertragsänderung lässt das Gleichgewicht der Organe, insbes. das Vorschlagsmonopol der KOM (Art. 17 Abs. 2 EUV), unberührt. Die KOM betrachtet dieses Recht als das Kernstück ihrer selbständigen Stellung als eines eigenständigen Organs der EU und hat sich allen Bestrebungen nach Verleihung eines parallelen Initiativrechts an das EP entschied...ABl. 2010 L 304/49